SATZUNG 1993 - CV-Zirkel AMICITIA zu Paderborn

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SATZUNG 1993

ARCHIV



Satzung des CV-Philisterzirkels „Amicitia zu Paderborn“

§ 1
Name, Sitz
Der seit 1884 in Paderborn bestehende CV-Philisterzirkel Amicitia führt unverändert diesen Namen. Er war nicht in das Vereinsregister eingetragen und soll such nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat unverändert seinen Sitz in Paderborn als nicht rechtsfähiger Verein.

§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist der örtliche Zusammenschluß von CV-Mitgliedern nach deren Studienabschluß zur gemeinsamen Verwirklichung der Prinzipien des CV unter Einsatz geeigneter Veranstaltungen.

§ 3
Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, war Mitglied einer CV- Verbindung ist und sein Studium abgeschlossen hat. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 4
Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten.

§ 5
Ausschluß von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

.§6
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dam Vorsitzenden (senior), einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden (consenior), dam Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§8
Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden:

§ 9
Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen.

§ 10
Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist such dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Aufnahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zum Ausschluß von Mitgliedern und zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.


§ 11
Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12
Auflösung des Vereins
Das bei Auflösung des Vereins etwa noch vorhandene Vereinsvermögen kann nur einer gemeinnützigen Einrichtung im Gebiet der Stadt Paderborn entsprechend dem Beschluß der Mitgliederversammlung zugewandt werden. Wird hierzu kein Beschluß gefaßt, fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen nach Beendigung der Liquidation der Stiftung Altersheim Westphalenhof in Paderborn zu.

§ 13
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 29. Januar 1993 beschlossen. Entgegenstehende frühere Satzungsbestimmungen treten damit außer Kraft.




 
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